Einbruchdiebstahl

Wann mache ich mich wegen Einbruchdiebstahl strafbar?

Einbruchdiebstahl. Zu den einzelnen Voraussetzungen wird auf § 243 StGB verwiesen, da dieser immerhin sieben verschiedene Varianten der Tatbestandsverwirklichung kennt. In den häufigsten Fällen, liegt ein besonders schwere Fall des Diebstahls vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Den Tatbestand verwirklich auch, wer eine Sache stiehlt, die durch einen verschlossenes Behältnis oder eine anderen Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme gesichert ist. Im Gegensatz zum Diebstahl muss der Täter also schon mehr kriminelle Energie aufwenden, um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Es sollten nunmehr keine Zweifel bestehen, dass Sie eine kompetente Verteidigung brauchen.

Welche 6 Irrtümer gibt es beim Diebstahl?

  1. Ich begehe keinen Diebstahl, wenn ich dabei beobachtet werde. Falsch, auch bei Beobachtung kann ich mich eines Diebstahls strafbar machen, denn Diebstahl ist kein „heimliches“ Delikt.
  2. Wenn ich die Sache einstecke, aber den Laden noch nicht verlassen habe, dann ist dies kein Diebstahl. Falsch, sobald Sie die Sache am Körper anbringen, begehen Sie einen vollendeten Diebstahl, denn der Eigentümer kann nicht ohne weiteres mehr auf die Sache einwirken.
  3. Ich klaue die Sache nicht für mich und mache mich somit nicht strafbar. Falsch, auch eine Wegnahme, um eine Sache einem Dritte zuzueignen, ist strafbar.
  4. Diebstahl wird von der Staatsanwaltschaft immer eingestellt. Falsch, denn das gilt in der Regel nur für Ersttäter und geringwertige Sachen. Verlassen Sie sich nicht auf eine solch pauschale Aussage.
  5. Mundraub ist nicht mehr strafbar in Deutschland. Falsch, einen Diebstahl verwirklich auch, wer zum Verkauf angebotene Lebens- oder Genussmittel isst oder trinkt.
  6. Ich finde eine Sache und behalte Sie. Als Finder kann ich nicht bestraft werden. Falsch, Sie könnten sich einer sog. Fundunterschlagung schuldig machen.

Wohnungseinbruch 

Diebstahl gehört zu dem häufigsten begangenen Delikt in Deutschland. Der Anteil der Diebstahlsdelikte an der Gesamtkriminalität betrug 48 % in NRW im Jahre 2005. Alleine 107.608 Delikte gingen auf das Konto von Ladendieben. In NRW wurden zudem 38.400 Wohnungseinbrüche erfasst. Die meisten Diebstähle bleiben jedoch unentdeckt. Die Dunkelziffer ist erschreckend hoch. Der wirtschaftliche Schaden für den Einzelhandel, welcher diesen an den Verbraucher weitergibt, ist immens.

Was bedeutet Einbrechen?

Das Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Dazu gehört die Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft oder die Verletzung der Substanz der Umschließung.

Was ist eine „Wohnung“ im Sinne von Wohnungseinbruch?

Der Wohnungseinbruch weist einen besonderen Unrechtsgehalt auf und kann deshalb auch „in der Regel“ härter bestraft werden. Der Täter dringt nämlich tief in den persönlichen Bereich des Opfers ein. Mit „Wohnung“ sind danach solche Räumlichkeiten erfasst, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden. Die häusliche Privatsphäre genießt hier besonderen Schutz sowie die körperliche wie seelische Unversehrtheit. Für einen Raum, in dem man auch schläft, ist der Schutz der Privatsphäre von großer Bedeutung. Die Wohnung strahlt somit für die jeweilige Person eine gewisse Sicherheit und Geborgenheit aus.

Was ist ein „umschlossener Raum“?

Jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist. Hiernach fallen sowohl Teile eines Gebäudes wie Zimmer oder abgeschlossene Keller darunter als auch bewegliche Raumgebilde wie Schiffe, Wohnwagen und Autos. Der umschlossene Raum braucht nicht verschlossen zu sein. Erforderlich ist, dass nicht jedermann frei und ungehindert Zutritt hat und dass es nicht offensichtlich an einem Ausschlusswillen des Berechtigten fehlt.

Wann dringt man mit einem „falschen Schlüssel“ ein?

Das Eindringen setzt voraus, dass der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtigten die Wohnung betreten hat. Tatbestandsmäßig ist das Eindringen aber nur, wenn es mit speziellen Instrumenten erfolgt, nämlich einem falschen Schlüssel oder schlüsselähnlichem Werkzeug. Unter einem Schlüssel ist jedes Instrument zu verstehen, dass äußerlich dem von einem Befugten zur Öffnung von Schlössern benutzten gleicht. Schlüsselähnlich sind alle Werkzeuge (ohne Schlüssel zu sein), die ebenso wie ein Schlüssel auf den Mechanismus des Schlosses einwirken können. Dazu zählen unter anderem ein Dietrich oder Draht. Falsch ist der Schlüssel bzw. das schlüsselähnliche Werkzeug, wenn es sich dabei um ein vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Schlüsselöffnung bestimmtes Instrument handelt.

Wie werde ich für einen besonders schweren Fall des Diebstahls (z.B. Einbruchdiebstahl) bestraft?

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren. Es ist jedoch anzumerken, dass es sich bei dem besonders schweren Fall des Diebstahls um ein sog. „Regelbeispiel“ handelt. Eine Verwirklichung der einzelnen Regelbeispiele (also die einzelnen Varianten der Tat) führen in der Regel zu einer Bestrafung aus dem oben genannten Strafrahmen. Dies muss jedoch nicht der Fall sein. Mit einer guten Verteidigung können sich auch Argumente dafür finden, dass ein Regelbeispiel nicht in Ihrem Fall vorliegt. Dann verbleibt zwar eine Strafbarkeit wegen Diebstahls, jedoch hat dieser, wie Sie oben schon erfahren haben, „lediglich“ einen Strafrahmen bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten und verteidigen. Ihre Zukunft nehme ich verantwortungsbewusst in meine Hände.

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