Bewährungsstrafe
Kanzlei Louis & Michaelis
Was ist eigentlich eine Bewährungsstrafe?
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung ist eine sog. positive Sozialprognose. Ob eine solche in Ihrem Fall vorliegt, muss einzeln geprüft werden. Eine Bewährungsstrafe ist kein Selbstläufer.
Der Strafverteidiger kann im Rahmen der Hauptverhandlung all jene positiven Aspekte beleuchten, die es rechtfertigen, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dieser Aspekt sollte nicht unterschätzt werden. Es ist nämlich nicht selbstverständlich, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Deshalb brauchen Sie eine gute Strafverteidigung.
Die Freiheitsstrafe wird für den Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Wird der Verurteilte in dieser Zeit wieder straffällig oder hält er sich nicht an etwaige Bewährungsauflagen, dann droht ein Widerruf der Aussetzung. Ein Verteidiger kann dies in bestimmten Konstellationen verhindern.
Nicht selten wird bei Straffälligkeit während der Bewährungszeit noch einmal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen oder sogar lediglich eine Geldstrafe verhängt. Dieses Ziel strebe ich in meiner Verteidigung an.
Wer während der Bewährungszeit strafrechtlich nicht in Erscheinung tritt, dem wird die Strafe erlassen.
Was ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung und welchen Vorteil hat sie?
Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten ist aus den Einzelstrafen grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe oder Gesamtgeldstrafe zu bilden. Einfacher gesagt: Hätten die verschiedenen Strafen in einem früheren Verfahren (theoretisch) verhängt werden und hätte eine Gesamtstrafe gebildet werden können, so sind sie auch bei getrennter Aburteilung noch nachträglich so zu behandeln.
Da die Zusammenfassung verschiedener Straftaten in einem Verfahren oft von Zufälligkeiten abhängt, soll die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Urteil oder durch Beschluss die durch eine getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile ausgleichen.
In welchen Schritten wird die Gesamtstrafe gebildet?
Hat der Angeklagte mehrere in Tatmehrheit stehende Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so ist gemäß § 53 I StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Im Regelfall ist auf eine einheitliche Gesamtgeld- oder Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen (vgl. §§ 53 II 1, 54 I 2 HS. 2, III StGB).
a) Festlegung der Einzelstrafen für jede Tat nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Regel- bzw. Sonderstrafrahmen, § 50 StGB beachten!).
b) Feststellung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (=Einsatzstrafe), § 54 I 2 StGB.
c) Bestimmung des Gesamtstrafenrahmens (§ 54 I 2 u. II 2 StGB): Die Einsatzstrafe wird erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.
d) Zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 I 3 StGB).
Wichtig:
- Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, so kann die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen.
- Bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe kann das Gericht ausnahmsweise auf Geldstrafe auch gesondert erkennen (§ 53 II 2 StGB).
Wo finde ich die Bewährungshilfe in Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Marl und Mühlheim?
Sollten Sie der Bewährungshilfe unterstellt werden, dann werden Sie mit einer der folgenden Bewährungshilfen http://www.lg-essen.nrw.de/aufgaben/asd/index.php im Ruhrgebiet Kontakt aufnehmen müssen.
Bewährungshilfe Essen I | Kurfürstenstr. 33, 45138 Essen Telefon 0201 43689 – 0 Telefax 0201 43689 – 77 E-Mail asd.essen1@lg-essen.nrw.de |
Bewährungshilfe Essen II | Rüttenscheider Platz 10, 45130 Essen Telefon 0201 74992 – 0 Telefax 0201 74992 – 29 E-Mail asd.essen2@lg-essen.nrw.de |
Bewährungshilfe Essen III | Kastanienallee 52-54, 45127 Essen Telefon 0201 82028 – 0 Telefax 0201 238277 E-Mail asd.essen3@lg-essen.nrw.de |
Bewährungshilfe Gelsenkirchen | Claire-Waldoff-Straße 1, 45886 Gelsenkirchen Telefon 0209 148998-00 Telefax 0209 148998-99 E-Mail: asd.gelsenkirchen@lg-essen.nrw.de |
Bewährungshilfe Gladbeck | Friedrichstrasse 59, 45964 Gladbeck Telefon 02043 2966 – 0T elefax 02043 296620 E-Mail asd.gladbeck@lg-essen.nrw.de |
Bewährungshilfe Marl | Herzlia-Allee 7, 45770 Marl Telefon 02365 9586 – 0T elefax 02365 9586 – 20 E-Mail asd.marl@lg-essen.nrw.de |
Bewährungshilfe Mühlheim an der Ruhr | Mellinghofer Str. 261A, 45475 Mülheim, Telefon (0208) 740769-0 |
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.