Vorladung als Beschuldigter zur Polizei / Zollfahndungsamt / Bundespolizei
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?
Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat. Im Jahre 2015 wurden bundesweit 5 Millionen Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften geführt. In dem Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Nach Beendigung der Ermittlungen übermittelt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Nach Abschluss der Ermittlungen bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.
Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.
Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. Bei einer hohen Anzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit oder Einstellung gegen Geldauflage.
Die Staatsanwaltschaft kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.
Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.
Wie läuft eine anwaltliche Beratung im Strafrecht ab?
Zunächst vereinbaren Sie einen Termin unter 0201- 310 – 4600 mit mir. Dieser kann meist sogar noch am gleichen Tag wahrgenommen werden. Besonders eilige Sachen werden immer bevorzugt bearbeitet.
Sie bringen sodann sämtliche Schriftstücke, welche Sie durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bekommen haben, zu meiner Beratung mit. Bitte vergessen Sie nicht, die Briefumschläge der Schriftstücke aufzubewahren und mitzubringen. Die Akten werden durch mich angefordert. Die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden wird durch uns abgewickelt. Sie sollten demnach zumindest ein Aktenzeichen mitbringen, um die Einsichtnahme zu erleichtern.
Bei bundesweiten Mandaten ist eine Anreise nach Essen oft nicht möglich und auch nicht nötig. Dank moderner Kommunikationsmittel, können wir Ihr Verfahren problemlos abwickeln.
Ich nehme mir für Sie soviel Zeit, wie es Ihr Fall benötigt. Das ist die Grundlage einer optimalen Beratung.
Sie werden sodann umfassend zu Ihrem Problem beraten und das weitere Vorgehen wird mit Ihnen abgestimmt. Erörtert werden z.B.: Verschiedene Vorgehensweisen und Verhaltensweisen, Hinweise und Kosten des Verfahrens.
Abschließend erteilen Sie mir Vollmacht, damit ich Sie in dem Strafverfahren vertreten darf.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ein zweiter Besprechungstermin in der Regel erforderlich ist, da die Akte zunächst angefordert werden muss. In diesem wird sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen abgestimmt.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.