Das Abbrennen von Pyrotechnik ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Es kann also nicht jeder Abends einfach ein privates Höhenfeuerwerk veranstalten oder mit Leuchtfackeln durch den Stadtpark laufen. In Fußballstadien ist das Mitsichführen und Abbrennen von Pyrotechnik verboten. Dennoch kommt es in diesem Zusammenhang sehr häufig zu Zuwiderhandlungen. Sie haben einen sogenannten Polenböller mit sich geführt oder gezündet? Sie haben im Fußballstadion ein bengalisches Feuer abgebrannt? Sie haben über das Internet Pyrotechnik bestellt? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf und lassen Sie sich beraten.
In deutschen Fußballstadien ist Pyrotechnik verboten. Ungeachtet dessen gelingt es Fußballfans und Stadionbesuchern immer wieder Böller, Raketen und Leuchtfackeln ins Stadion zu schmuggeln und auf den Zuschauertribünen zu entzünden. Böller werden auf das Spielfeld geworden und Rauchtöpfe oder bengalische Lichter in den Zuschauerrängen abgebrannt.
Wegen was kann ich für das Abbrennen von Pyrotechnik im Fußballstadion bestraft werden?
Das hängt natürlich vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann eine Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz in Betracht kommen. Je nachdem ob durch das Abbrennen von Feuerwerk, Leuchtfackel, Rauchtöpfen, Raketen oder Böllern Personen verletzt wurden oder die konkrete Gefahr bestand, dass Personen verletzt werden können, kann es auch zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung oder der (versuchten) gefährlichen Körperverletzung kommen.
Was sind sogenannte Polenböller?
Polenböller sind illegale Knallkörper mit unklaren Stoffgemischen und haben mehr Sprengstoff, als in Deutschland zugelassen. Sie sind in Deutschland verboten und die Gefahr von Fehlzündungen ist sehr hoch. Diese Böller haben kein Prüfsiegel der „BAM“, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Markennamen dieser Böller sind unter anderem La Bomba, Cobra, Monsterböller oder Viper. Der Verkauf von Pyrotechnik ist in Deutschland nur vom 29. bis 31. Dezember gestattet. In Ländern wie Polen und der Tschechei kann man sie das ganze Jahr über erwerben. Daher stammen die meisten Böller die in deutschen Fußballstadien gezündet werden aus diesen Ländern.
Wie werde ich für den Besitz von Polenböllern bestraft?
Der Besitz der sogenannten Polenböller stellt ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar und kann nach § 40 Sprengstoffgesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Die Böller werden eingezogen. Bei Verwendung oder dem Mitsichführen im Stadion wird es auch zu einem Platzverweis und einem Stadionverbot kommen.
Ich habe eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten, weil ich Feuerwerkskörper im Internet bestellt habe.
In der Regel werden diese Ermittlungsverfahren eingeleitet, da den Zollkriminalämtern die Serverdaten von ausländischen Onlineshops übermittelt werden. Diese Onlineshops haben ihren Sitz meist in den Niederlanden oder dem osteuropäischen Ausland. Der Auszug aus den Serverdaten enthält Informationen über den jeweilige Bestellvorgang (Name, Empfängeradresse, Feuerwerkstyp, Kaufpreis und Sendungsverfolgungsnummer des jeweiligen Paketdienstleisters). Diese Daten werden durch das Zollkriminalamt bzgl. der in Deutschland ansässigen Besteller aufbereitet und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf gegen die Besteller lautet dann, nicht konformitätsbewerte und erlaubnispflichtige Pyrotechnik bestellt / besessen zu haben.
Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz erhalten: Nehmen Sie einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahr und machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.