Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wann mache ich mich wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar?

Der Verletzung des Briefgeheimnisses macht sich strafbar, wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Wie hoch kann ich für eine solche Tat bestraft werden?

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn die Tat nicht durch die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses mit Strafe bedroht ist.

Was ist ein Brief bzw. Schriftstück?

Tatobjektive sind Schriftstücke, d.h. Schriftträger wie Papiere oder andere Sachen, auf denen schriftlich gedruckt oder (wenn vielleicht auch in Geheimschrift) geschrieben in beliebiger Sprache Gedanken ausgedrückt sind, die keine Geheimnisse zu sein brauchen.

Das sind vor allem Briefe, aber auch Tagebücher, Notizen und dergleichen.

Wer kann das Briefgeheimnis verletzen?

Täter kann jeder sein, nicht aber derjenige, zu dessen Kenntnis die Sache bestimmt ist.

Welche Handlung wird letztendlich unter Strafe gestellt?

Tathandlung ist das Öffnen des Schriftstücks, wobei der Täter auf irgendeine Weise das durch den Verschluss geschaffene Hindernis so weit beseitigt, dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen könnte.

Ob er dies macht, ist ohne Bedeutung.