Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wann werde ich wegen unterlassener Hilfeleistung belangt?
Unterlassene Hilfeleistung begehen Sie, wenn Sie bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und Ihnen den Umständen nach zuzumuten war, insbesondere ohne erhebliche eigne Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Ihnen möglich ist.
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Mensch oder Sache hervorruft oder hervorzurufen droht.
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt. Gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sie nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden zu verhindern. Entscheidend soll dabei ein Rückblick auf die Gesamtsituation sein. Die Rettungshandlungen sind dann zumutbar, wenn der Täter durch eine eingeleitete Rettungshandlung weder andere wichtige Pflichten verletzt, noch durch diese einer eigenen erheblichen Gefahr ausgesetzt wird. Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens besteht regelmäßig, soweit nicht erhebliche Gefahren für den Hilfspflichtigen oder für gleich- oder höherwertige andere Rechtsgüter bestehen
Wie werde ich für unterlassene Hilfeleistung bestraft?
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Am häufigsten ist ein Arzt oder eine Person an einem Verkehrsunfallort oder an Gewässern von der Gefahr einer unterlassenen Hilfeleistung betroffen. Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden. Eine Fahrlässigkeit, also wenn Sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, wird nicht bestraft.
Tragische Fälle der unterlassenen Hilfeleistung finden sich häufig in der Presse wieder. Hierzu Strafverteidigerin Heike Michaelis in der Westen:
https://www.derwesten.de/region/toter-in-oberhausen-menschen-helfen-nur-in-ausnahmen-id6084616.html
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.