Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei dem Verdachts des unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1; § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Was ist unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln?
Unter unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Das kann auch eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit sein.
Betäubungsmittel sind die in Anlage I, II, III des BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen.
Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich zB. auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar. Oder Sie geben eine größere Drogenbestellung auf und erhalten keine Ware, weil der Lieferant verhaftet wurde. Auch dies kann schon ein Handeltreiben darstellen, obwohl Sie tatsächlich nie die Drogen in den Händen hielten.
Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Cannabis um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Das bloße Werben für den Kauf von Cannabis ist noch kein Handel, sondern lediglich die Vorbereitung dafür. Das unerlaubte Werben ist allerdings nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 mit Strafe bedroht.
Die Spannbreite der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist immens. Unsere Mandanten sind Jugendliche die im Freundes- und Bekanntenkreis geringe Mengen Marihuana in wenigen Fällen verkauft haben, Homegrower die aus ihrem Cannabisvorrat abverkauft haben, genauso in Untersuchungshaft befindliche Mandanten, die über das Internet mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben haben. So vielfältig wie die Begehungsweise, so groß die Bandbreite in der Bestrafung.
Wie kann ich für den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln bestraft werden?
Grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Das Gericht kann unter Umständen auch, bei sogenannten geringfügigen Verstößen, gem. § 31a BtMG von Strafe absehen. Dies ist in der Praxis aber nur bei Kleinstmengen und Ersttätern möglich. Darüber hinaus unterliegt der Handel mit Betäubungsmitteln in Form der bandenmäßigen Begehung und oder unter Verwendung von Waffen noch höheren Strafen.
Was ist gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Gewerbsmäßig handeln Sie, wenn Sie in der Absicht handeln, durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sich zu verschaffen.
Wenn gegen Sie im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.