Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG   § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Wie werde ich für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln bestraft?

Grundsätzlich wird unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln wird  mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bestraft.

Die Höhe der konkreten Strafe ist immer einzelfallbezogen. Wesentliche Strafzumessungskriterien sind aber immer die nachstehenden Punkte

  • um welche Droge geht es; weiche Droge, mittelgefährliche Droge oder harte Droge
  • welche Menge wurde gefunden
  • sind Sie erstmals strafrechtlich auffällig geworden
  • liegt eine Suchterkrankung bei Ihnen vor?

Der Gesetzgeber sieht für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor. Bei Cannabisprodukten ist dass immer dann der Fall, wenn der Grenzwert von insgesamt 7,5 g THC überschritten ist.

Sie haben eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts des unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln erhalten?

Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn der Verdacht besteht, dass Sie gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen haben könnten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Sie eine Hausdurchsuchung hatten oder auf andere Weise bei Ihnen Drogen aufgefunden wurden.

Vor Abschluss der Ermittlungen wird die Polizei an Sie herantreten und Sie zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung laden. Sie sind nicht verpflichtet an dieser polizeilichen Vernehmung mitzuwirken. Sie haben ein gesetzlich normiertes Schweigerecht. Keiner ist verpflichtet sich selbst zu belasten. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sind nicht in der Pflicht sich erklären zu müssen.  Nehmen Sie Ihre Rechte wahr. Machen Sie keinen Angaben zu dem Vorwurf des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung von Betäubungsmittelverfahren spezialisiert hat.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Verstoß gegen das BtMG) erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
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