Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln.

Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln. Ursprünglich wurde in Holland Cannabis angebaut und sodann in Coffeeshops verkauft. Dieses Szenario gehört längst der Vergangenheit an. Nunmehr wird Gras mittlerweile in NRW und Niedersachsen angebaut, nach Holland exportiert und nach Deutschland – durch die Konsumenten – wieder importiert. Mit der Einführung des KCanG (Konsumcannabisgesetz) ist der Anbau von Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert worden.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 3 lebende Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Wann spricht man überhaupt vom Cannabisanbau?

Anbau ist das erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerisches Bemühen.

Der Anbau ist gegeben, egal, ob Aufzucht und Pflege zum späteren Konsum erfolgen, ob die Pflanzen als Zierpflanzen dienen, oder ob sie später weiterverarbeitet werden sollen. Außerdem ist es egal, ob eine einzige Pflanzen in einem Blumentopf auf dem Balkon oder eine ganze Plantage angebaut wird. Beides fällt unter den Begriff Anbau.

Wer zu Hause mehr als 3 lebende Cannabispflanzen besitzt, macht sich gem. § § 34 I Nr. 1 c KCanG strafbar. Der Gesetzgeber sieht hierfür Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren vor. Ebenso wird bestraft, wer Cannabispflanzen nicht zu Eigenkonsum anbaut.

Einer erhöhten Strafandrohung setzte sich aus, wer mehr als 3 Cannabispflanzen anbaut und die nicht geringe Menge übersteigt.

Die Strafe bemisst sich dann nach dem Gesamt THC-Gehalt. In einem Wirkstoffgutachten wird der THC Gehalt ermittelt. Bei einem THC Gehalt von über 7,5 g THC wird eine sogenannte nicht geringe Menge angebaut / besessen. Beachten Sie, dass der Gesetzgeber den unerlaubten Anbau / unerlaubten Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge (also über 7,5 g THC) in der Regel mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Ab wann spricht man von Mittäterschaft und wann von Beihilfe beim Cannabisanbau?

Für die Mittäterschaft reicht bloße Kenntnis vom Cannabisanbau nicht aus. Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken oder Mitwirken am Anbau von Cannabis voraus. Beihilfe liegt bereits vor wenn jemand durch gemeinsame Mietzahlung und Zimmerpflege den Anbau ermöglicht, verstärkt oder erleichtert. Wer es zulässt, dass sein Lebensgefährte im gemeinsamen Garten Cannabis anbaut, macht wegen unerlaubten Anbaus durch Unterlassen schuldig. Wer ohne eigene Anbauinteressen Hilfstätigkeiten vornimmt, z.B. Anbauzubehör beschafft, macht sich ebenfalls wegen Anbaus strafbar.

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