Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Cannabis – Haschisch – Marihuana

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Cannabis – Haschisch – Marihuana

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben. Der Vorwurf: Handel – Besitz – Einfuhr von geringen und nicht geringen Mengen an Cannabisprodukten ist unser Spezialgebiet.

Wir haben uns auf die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greifen auf die nötige Erfahrung zurück, die notwenig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Wir vereidigen seit über 10 Jahren bundesweit und überdurchschnittlich erfolgreich Verstöße gegen das BtMG. Gerade bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln sollten Sie frühzeitig einen Verteidiger mit der Whrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Gerade wenn die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Raum steht, müssen frühzeitig Weichen gestellt werden. Beachten Sie, dass bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren im Raum steht. Alle Strafen über 2 Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt auch für bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Täter.

Hauptzollamt, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft: Wir übernehmen von nun an sämtliche Korrespondenz für Sie!

Cannabisprodukte sind die am weitesten verbreiteten Betäubungsmittelsorte. Die Sicherstellung von Cannabis hat sich in den letzten Jahrzehnten ernorm gesteigert. Im Jahre 2008 wurden in der Bundesrepublik über 16.000 kg Cannabisprodukte sichergestellt.

 

Die Bestrafung richtet zunächst danach, ob es sich um eine geringe bzw. eine nicht geringe Menge an Cannabis handelt.

Der Wirkstoff, der Cannabiskonsumenten in einen Rausch versetzt heißt THC (Tetrahydrocannabinol). In der am weitesten verbreiteten Qualität hat Marihuana einen THC-Gehalt von 6 – 10%, in guter Qualität von 10 – 30%. Cannabisharz weist in üblicher Qualität einen THC-Gehalt von unter 5 % auf, von guter Qualität spricht man ab 10% THC – Gehalt. Haschischöl hingegen weist den 5 – 10fachen THC-Gehalt von anderen Cannabisprodukten auf. Bei mittlerer Qualität hat es bereits einen THC-Gehalt von 15 – 25%. Das in Holland erworbene Marihuana (z.B.: Superskunk, Skunk, Nothern Lights, Haze, Purple Haze, Orange Bud usw.) hat meistens einen THC – Gehalt von ca. 10 – 12 %. Viele Haze Sorten weisen mittlerweile THC Gehälter von 15 % + X auf.

Der BGH bestimmt, dass man mit 500 Konsumeinheiten von 15mg THC = 7,5 g THC die Grenze zwischen der geringen und nicht geringen Menge festlegt. Wer also Cannabis besitzt, dass insgesamt mehr als 7,5 g THC enthält, ist Besitzer einer nicht geringen Menge an Cannabis.

Übersetzt heißt dies, dass bereits eine Menge von 100g an Marihuana und Haschisch – mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt – eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigt. Abgesehen davon, dass es einen minder Schweren Fall gibt, sieht der Gesetzgeber für den Besitz einer nicht geringen Menge: mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe und für die Einfuhr: mind. 2 Jahre Freiheitsstrafe vor. Das muss man sich zunächst auf der Zunge zergehen lassen.

Die Unterscheidung geringe Menge / nicht geringe Menge ist erheblich für das Strafmaß, aber das werde ich noch später erläutern. Zunächst lassen Sie uns klären, wie Sie Ihre Situation – ohne, dass wir telefoniert haben – deuten können:

Wie weiß ich, ob meine Menge eine „nicht geringe Menge ist“?

Im Strafverfahren entscheidet letztendlich das Wirkstoffgutachten über die Frage, ob es sich um Marihuana / Haschisch schlechter, mittlerer bzw. guter Qualität handelt. Das Wirkstoffgutachten wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben. Die Gutachten werden zum Beispiel durch das LKA (Landeskriminalamt) erstellt.

In vielen Verfahren, in denen ich Verteidiger war, hat der Wirkstoff der Drogen, letztendlich darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wurde (Haftprüfung / Haftbeschwerde). So manche Analyse durch die Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass mein Mandant gerade nicht sein Leben in der JVA verbringen musste.

Grundsätzlich gilt, dass Anklageschrift und Urteil immer die Zahl der Taten enthalten müssen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Außerdem müssen die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung (Käufer, Verkäufer, Qualität, Menge, Preis…), Tatzeit und Tatort ersichtlich sein. Schätzungen und Hochrechnungen sind grundsätzlich nicht anzuwenden.

Außerdem muss genau angegeben werden können, um welches Betäubungsmittel es sich handelt. Wenn einer Telefonüberwachung nur zu entnehmen ist, dass es sich um eine „Fröhlichkeitspille“ oder ähnliches handelt, dann reicht dies für eine Bestrafung nicht aus. Auch aus pauschalen Beschreibungen wie: eine beträchtliche Menge, oder eine größere Anzahl von Einzelfällen, lässt sich kein Strafmaß entwickeln.

Überblick über der Strafen bei „geringen“ und „nicht geringen Mengen“ an Cannabis

Geringe Menge an Cannabis§ 29 BtMG§ 31a BtMG
  • Besitz
  • Erwerb
  • Handeltreiben
  • Einfuhr
  • Abgabe
  • In Verkehr bringen

 

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder GeldstrafeVerfahreneinstellung: Bei Geringfügigkeit
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 29a BtMG§ 29a II BtMG
  • Besitz
  • Handeltreiben
  • Abgabe

 

Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis 15 Jahren (pro Fall)Minder schwere Fall: Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 30 BtMG§ 30 II BtM
  • Einfuhr

 

Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 15 JahrenMinder schwere Fall: Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 30a BtMG§ 30a III BtMG
  • Person über 21, Person unter 18 bestimmt mit Cannabis unerlaubt Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, veräußern, abzugeben, in Verkehr zu bringen
  • Als Mitglied einer Bande Handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
  • Mit Cannabis in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (Messer, Klappmesser).
Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 15 JahrenMinder schwere Fall: Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bis 5 Jahre

Was fällt alles unter den Begriff Handeltreiben ?

Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar.

Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Cannabis um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Das bloße Werben für den Kauf von Cannabis ist noch kein Handel, sondern lediglich die Vorbereitung dafür. Das unerlaubte Werben ist allerdings nach § 29  Abs. 1 Nr. 8 mit Strafe bedroht.

Wege der Einfuhr von Cannabis nach Deutschland

Meine Kanzlei liegt in NRW, also ist der Normalfall, dass ich meine Mandaten wegen Einfuhrschmuggel von Gras / Peace vor allem vor dem Amtsgericht und Landgericht in Kleve, Geldern und Krefeld vertrete. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Niederlande an NRW grenzen. Unsere Verteidigung ist jedoch nicht lokal auf die niederländische Grenze beschränkt. Von Bayern über Hessen bis Niedersachsen verteidigen wir unsere Mandanten als Beschuldigte wegen des Besitzes bzw. der Einfuhr von Cannabis.

Der beliebteste Weg, die Drogen nach Deutschland einzuführen, ist mittels Pkw bzw. Bahn. Das BtM wird im Innenraum des Fahrzeugs verstaut. Es wird auch oft am bzw. im Körper getragen. Bei Grenzkontrollen wird Ihr Auto sodann durchsucht beziehungsweise, wenn sich der Verdacht erhärtet, auch ein Drogenspürhund eingesetzt. Bei den Grenzkontrollen finden die Fahnder manchmal wenige Gramm, die zum Eigenkonsum gedacht waren, aber es werden auch unregelmäßig Kilos beschlagnahmt. Die Öffnung der Grenzen nach Holland und Polen begünstigt die Einfuhr, da die Kontrollen immer schwieriger werden.

Bei dem Verdacht, dass Sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen, wird regelmäßig zunächst ein sog. Drug – Wipe – Test durchgeführt. Es kann sodann auch eine Blutprobe entnommen werden. Natürlich beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB. Ich verweise ich auf die umfassenden Informationen auf unserer Kanzleiseite.

Natürlich wird das Cannabis zunächst in größeren Mengen über den Schiffweg und dem Flugverkehr eingeführt. Dabei ist es für die Polizei kein Geheimnis, dass ein Schiff und Container schlichtweg nicht überschaubar sind. In der deutschen Drogenszene kostet das Gramm Haschisch zwischen 5 und 10 Euro und das Kilo zwischen 2000 und 3000 Euro.  Das Gramm Marihuana kostet ebenfalls 5 – 10 Euro, wobei das Kilogramm 1500 – 3000 Euro kostet. Der Konsument bezahlt damit fast das tausendfache, dass die Haschischbauern z.B. in Nordafrika erhalten (Sie bekommen für ein Kilo 10 – 20 Euro).

 

 

unerlaubte Einfuhr und Handel von Cannabis als Bande: § 30a I BtMG

Eine Bande ist nach der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs:

„Eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat“ (BGH, B v 18.04.2001 – 3 StR 69/01)

Es bedarf also keiner „ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse mehr.“

Kurz: Es muss keine „kriminelle Vereinigung“ gebildet werden.

Leider hat das hierzu geführt, dass mittlerweile viele BtM – Vorwürfe in der Variante der bandenmäßigen Begehung angeklagt werden. Bei einem gesetzlich normierten Strafmaß von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe ist dies selbstverständlich eine beunruhigende Entwicklung.

Als Verteidiger prüfe ich natürlich immer, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Bande vorliegen. Weiterhin prüfe ich, ob es sich um eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt. Letztendlich fragt sich, wenn es sich tatsächlich abzeichnet, dass es sich um eine Bande handelt, ob nicht ein minder schwere Fall in Betracht kommt, denn dort beträgt die Strafe „lediglich“ 6 Monate bis 5 Jahre (§ 30a III BtMG)

Wir haben bereits umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Drogenbandenmitgliedern gesammelt und hier zeigt sich deutlich, dass das Betäubungsmittelstrafrecht eine Spezialmaterie ist. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass viele solcher Prozesse im Wege eines Deals zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgreich beendet werden. Bei Kiloprozessen ist diese mehr als üblich. Der Deal im Strafprozess regiert. In diesem Zusammenhang werde ich mit Ihnen Besprechen, ob Sie von der Regelung des § 31 BtMG – meines Erachtens der Königsparagraph des Strafverteidigers – Gebrauch machen wollen.

§ 31 BtMG: Die Waffe des Verteidigers. Die zentrale Norm des BtMG

Diese Norm entscheidet in vielen von meinen Verfahren die ich betreue und betreut habe, ob mein Mandant in den Knast geht. Sie entscheidet auch oft über die Frage, wie lange jemand ins Gefängnis geht.

Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich finde, wenn Sie mich persönlich fragen, ein Denunziantentum nichts, auf was man Stolz sein sollte. Es ist aber leider so: Im Spiel mit Betäubungsmitteln gibt es leider keine Freunde. Jeder ist sich selber am nächsten, wenn es um die eigene Haut geht. Umgangssprachlich wird oft von Kronzeuge bzw. Kronzeugenregelung gesprochen. Die gesetzliche Überschrift lautet: Strafmilderung oder Absehen von Strafe.

§ 31 BtMG besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

  1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 31 BtMG schafft vor allem in zwei Konstellationen Ihnen einen erheblichen Vorteil:

    1. Wenn es um die Frage geht, ob noch eine Bewährung in der späteren Gerichtsverhandlung verhängt werden kann:Es gibt einfach Situation in welchen ich als Verteidiger weiß, dass es mit einer Bewährungsstrafe eng für den Mandanten werden kann. In diesem Zusammenhang müssen Sie etwas „in den Topf“ werfen, um die Situation des Mandanten aufzubessern.Der Staatsanwaltschaft liegt im Grunde genommen nichts an Ihrer Person, sondern dem Umstand, die Betäubungsmittelkriminalität als solches zu bekämpfen. Demnach ist Sie daran interessiert von Ihnen zu erfahren, woher Sie die Drogen haben und an wen Sie diese gegebenenfalls verkauft haben. Durch Ihre Aussage können nämlich wieder weitere Verfahren gewonnen werden. Dies führt dazu, dass ganze Bandenstrukturen bzw. ganze Stadtteile durch die Staatsanwaltschaft mit Verfahren überzogen werden. § 31 BtMG soll einen Anreiz schaffen, sich selber zu retten und die Betäubungsmittelstrukturen zu zerschlagen.Diese Informationen über die Szene bzw. einzelne Personen bzw. oft auch „Lebensbeichte“ genannt führt dazu, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft erheblich bei der eigenen Bestrafung entgegen kommt. Ich bin in diesem Zusammenhang quasi Ihr „Unterhändler“.Natürlich wird Ihnen die Polizei sofort, wenn Sie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verhaftet werden, bei der Beschuldigtenvernehmung nahe legen, dass Sie im Wege des § 31 BtMG umfassend Angaben machen sollten, um Ihre Situation zu verbessern. Damit sollten Sie aber warten, bis Sie Rücksprache mit mir gehalten habe. Unabhängig davon, dass der jeweilige Polizeibeamte ohnehin nichts für ihr Verfahren machen kann (er ist kein Staatsanwalt bzw. Richter), sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie Ihre Karten nicht zu früh ausspielen sollten. Zudem belasten Sie sich möglicherweise viel zu viel. Sollten Sie gute Informationen haben, dann sind Sie für die Ermittlungsbehörden interessant und können dieses „Blatt“ gewinnbringend über meine Kanzlei ausspielen. Diese Informationen sollten Sie jedoch nur offenbaren, wenn auch eine Gegenleistung seitens der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt wird. Nicht, dass wenn bereits in Ihrer ersten Vernehmung alle Quellen offenbart wurden, dies nicht strafmildernd berücksichtigt werden würde, aber wie bereits erklärt: es kommt auf das „Timing“ an.Lassen Sie sich nicht durch die Polizei drücken. Oft wird Ihnen nämlich bei der ersten Vernehmung in Aussicht gestellt, dass Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und in Untersuchungshaft kommen, wenn Sie keine umfassende Aussage machen. In diesem Zusammenhang sollten Sie keine Angst zeigen und mauern. Natürlich ist dies, wenn man gerade aufgegriffen wurde, sehr schwierig und natürlich ist mir bekannt, dass die Ermittler „mit allen Wassern gewaschen sind“, um Ihnen Information in Bezug auf die Tat zu entlocken. Spätestens, wenn Sie aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurden, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Rechtsanwaltskanzlei auf. Als Anwalt kann ich Sie auch in Polizeigewahrsam aufsuchen, wenn Sie dies wünschen. Ich werde sodann Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen.
      Eine Zusage eines Staatsanwaltes, dass eine Bewährungsstrafe in Aussicht stehe, wenn der Mandant eine Lebensbeichte über seinen Verteidiger abgebe, hat schon so manchen Mandanten von mir geholfen.
    2. Wenn es um die Frage geht, wie hoch die Haftstrafe ist, die Sie verbüßen werden.Wenn Sie hauptberuflich im Betäubungsmittelbereich verteidigen, dann haben Sie natürlich eine gute Anzahl an Fällen, in welchen sich erst gar nicht die Frage stellt, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Vielmehr geht es dort um Jahre, die eingespart werden können, wenn der § 31 BtMG gezielt durch mich eingesetzt wird.Zum Beispiel vereidigte ich ein Verfahren in Niedersachsen, in welchem es um den Handel und den Besitz mehr als 350 Kg an Haschisch ging. Es steht außer Frage, dass grundsätzlich in einem solchen Verfahren durchaus eine Freiheitsstrafe von 5 – 8 Jahren im Raum steht. Es konnte, da sich mein Mandant äußerst kooperativ auf meine Anweisung hin verhielt, verhindert werden, dass mein Mandant die Zeit bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbrachte. Das Gericht erkannte auf eine Strafe zwischen 2 – 3 Jahren, da mein Mandant im Wege des § 31 BtMG sämtliche Käufer und Verkäufer benannte. Es konnten somit weitere 10 – 15 hochkarätige Verfahren für die Staatsanwaltschaft gewonnen werden.Ich darf in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinweisen, dass ich durchaus respektiere, wenn mein Mandant von dieser Lösung – egal aus welchen Gründen – keinen Gebrauch machen will. Immerhin sollten Sie jedoch die Möglichkeit haben, Ihren Prozess zu gestalten und somit in den Genuss einer niedrigen Strafe zu kommen.
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