Telefonüberwachung
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wann darf mein Telefon überhaupt abgehört werden?
Die Telefonüberwachung wird durch den zuständigen Richter angeordnet. Die Staatsanwaltschaft darf eine Telefonüberwachung nur dann anordnen, wenn „Gefahr in Verzug“ ist.
Das Abhören von Telefonen stellt bei bestimmten Voraussetzungen also eine Ausnahme zu Artikel 10 Grundgesetz, die Grundrechte auf Post- und Fernmelde- Geheimnisses dar.
Sollen Sie nicht sicher sein, ob letztendlich nicht doch Ihr Telefon überwacht wird, dann reden Sie, wenn Sie einen Termin mit mir vereinbaren, bitte nicht über die Tat am Telefon. Wir werden über eine Tat nur in den vertraulichen Räumen meiner Kanzlei sprechen.
Wie läuft eine Telefonüberwachung in der Praxis ab?
Zunächst besteh ein Verdacht gegen Sie, dass Sie Täter bzw. Teilnehmer einer der unten aufgeführten Straftaten sind.
Regelmäßig beantragt die Polizei sodann bei Gericht eine Telefonüberwachungsmaßnahme.
Telekommunikationsverbindungsdaten werden durch Telekommunikationsdienstleister auf Anfrage an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet. Das sind Angaben über die Kennungen, sämtliche Rufnummern, Sim-Karten Nummer, Standort des Telefonats.
Ihre Telefonate werden sodann überwacht und aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen der Gespräche / SMS landen automatisch auf dem Computer des zuständigen Kommissariats und werden durch die Beamten nach dem Prinzip der Erheblichkeit für Ihren Fall schriftlich festgehalten.
Die „TKÜ“ stellt sodann ein wichtiges Beweismittel im Strafverfahren dar.
Bei welchen Taten darf mein Telefon abgehört werden?
Täter oder Teilnehmer, welche einer der folgenden Straftaten verdächtig sind, dürfen telefonisch überwacht werden:
Einzelheiten entnehmen Sie bitte 100a StPO.
Exemplarisch:
- Schweren sexuellen Missbrauch von Kindern / sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Verbreitung pornografischer Schriften
- Mord, Totschlag, Völkermord
- Straftat gegen die persönliche, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt
- Bandendiebstahl, schweren Bandendiebstahl
- Raub oder eine räuberische Erpressung, Erpressung
- gewerbsmäßige Hehlerei, eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei
- Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
- Gemeingefährliche Straftaten (z.B. Brandstiftung u.a.)
- Verstöße gegen das BtMG
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz / Asylverfahrensgesetz
- Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit
Wie merke ich, ob mein Telefon überwacht wird?
Es gehört mittlerweile einem Mythos an, dass man, wenn eine Telefonüberwachung ausgesetzt ist, dies akustisch mitbekommen kann. Ein „klicken“, ein „Widerhall“, oder ähnliche Störgeräusche stellen jedenfalls kein probates Mittel dar, um sicherzustellen, ob das Telefon bzw. Handy abgehört wird.
Vielmehr sollten Sie, wenn Sie schwere Straftaten begehen, immer davon ausgehen, dass schon längst, manchmal schon bevor Sie überhaupt damit rechnen, eine Telefonüberwachung geschaltet wurde. Auch das Wechseln der Sim-Karte und somit die Rufnummer wird kaum dazu führen, dass eine Überwachung somit endet.
Was ist ein IMSI-Catcher?
Mit einem solchen „Fänger“ können Sie den Standort von Handys ermitteln, um damit einen Täter zu fassen.
Diese rechtlich höchst umstrittene Technik, wird immer häufiger durch die Ermittlungsbehörden eingesetzt.
Dabei geht es nicht mehr allein um das eigentliche Abhören, schon die Auswertung der bei den Providern gespeicherten Daten werden für Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft genutzt.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.