Steuerhehlerei unversteuerte Zigaretten. Was versteht man unter Steuerhehlerei im Zusammenhang mit unversteuerten Zigaretten?
Eine Steuerhehlerei im Zusammenhang mit unversteuerten Zigaretten nach § 374 AO begeht, wer Waren oder Erzeugnisse hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
In der Praxis hat die höchste Relevanz die Einfuhr unversteuerter Zigaretten sowie die Einfuhr zulassungspflichtiger und in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittel. Wie bei der Hehlerei müssen diese körperlichen Gegenstände, vorliegend die unversteuerten Zigaretten, aus einer rechtswidrigen Vortat erlangt worden sein. Das kann eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO), ein Bannbruch (§ 372 AO) oder ein vorangegangener Schmuggel (§ 373 AO) sein.
Wie kann ich für eine Steuerhehlerei bestraft werden?
Die Steuerhehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei gewerbsmäßigem und oder bandenmäßigen Handeln wird die Steuerhehlerei mit Freiheitstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird.
In der Praxis hängt die Höhe der Strafe, neben den üblichen Strafzumessungskriterien, stark von dem tatsächlich entstandenen Steuerschaden ab. Dieser wird durch die Finanzbehörden konkret berechnet.
praxisrelevanter Fall:
Mandant erwirbt mehrere tausend Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten ( auf den Zigarettenpackungen sind entgegen § 17 Abs. 1 TabStG keine deutschen Steuerzeichen (Steuerbanderolen) angebracht), um diese gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die Zigaretten wurden von einer anderen Person von Russland aus auf dem Landweg über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht, ohne dass dabei Einfuhrumsatzsteuer, Zoll oder Tabaksteuer entrichtet wurden. Der Mandant verkauft die Zigaretten in Deutschland gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter.
Sollte gegen Sie wegen des Verdachts der Steuerhehlerei im Zusammenhang mit unversteuerten Zigaretten ermittelt werden, nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf. Unser Kanzleisitz ist in Essen. Wir vertreten Sie bundesweit.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.