Wenn Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung in den Händen halten, sollten Sie diesen Vorwurf ernst nehmen. Gleiches gilt im Falle der Zustellung einer Anklageschrift wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung.
Was ist eine schwere Körperverletzung?
Eine schwere Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung einer anderen Person, die schwere Folgen für den Verletzten mit sich bringen. Bspw. Der Verlust des Sehvermögens, dauerhafte Lähmung u.a.
Körperliche Misshandlung ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Eine Gesundheitsbeschädigung ist ein Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustand.
Wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Wann besteht eine „dauerhafte Entstellung“ bei der schweren Körperverletzung?
In erheblicher Weise dauernd entstellt ist eine Person, wenn ihre äußere Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind.
Zum Beispiel deutlich sichtbare Narben im Gesichtsbereich, Verlust mehrerer Vorderzähne und ähnliches werden von der Rechtsprechung als „erheblich“ bejaht.
Die Frage drängt sich auf, ob die Entstellung auch „auf Dauer“ entsteht, wenn die durch eine ungefährliche und problemlos mögliche kosmetische Behandlung korrigiert werden könnte. Die Rechtsprechung hat entscheiden, dass eine dauernde Entstellung nicht mehr vorliege, soweit die Verunstaltung durch kosmetische Eingriffe zu beseitigen ist. In diesem Fall geht der Täter jedoch nicht straflos aus. Vielmehr wird er sich wegen Körperverletzung bzw. gefährlicher Körperverletzung verantworten müssen.
Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung erhalten haben, gilt Folgendes:
- Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
- Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
- Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
- In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
- Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
- Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.