Körperverletzung

Was ist eigentlich eine Körperverletzung?

Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuchs, ist eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung einer anderen Person. Körperliche Misshandlung ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandeln, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsbeschädigung ist ein Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustandes.

Wann werde ich wegen Körperverletzung bestraft?

Vorsätzliche Körperverletzung:

Wenn Sie  eine andere Person körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen.

Fahrlässige Körperverletzung:

Wenn Sie durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursachen.

Gefährliche Körperverletzung:

Wenn Sie die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begehen.

Schwere Körperverletzung

Wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Köperverletzung mit Todesfolge

Wenn Sie durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursachen.

Körperverletzung im Amt

Wenn ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt.

Der Versuch – mit Ausnahme der fahrlässigen Körperverletzung – ist stets strafbar.

Wie werde ich für eine Körperverletzung bestraft?

Dies richtet sich zunächst nach der Art der Körperverletzung (siehe oben). Hinzu sind noch die Umstände (z.B. die Verletzungen) des Opfers zu berücksichtigen. Des weiteren hängt die Bestrafung von Ihrer Person (z.B. Vorbestrafungen) ab. Lassen Sie sich diesbezüglich von mir beraten.

Gehen Sie davon aus, dass die Gerichte Körperverletzungsdelikte tendenziell hart bestrafen. Eine gefährliche Körperverletzung hat – abgesehen von dem minder Schweren Fall – einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dies soll Ihnen zeigen, dass hier schnell eine Bewährungsstrafe das Ergebnis einer Hauptverhandlung werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass Sie sich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen (z.B. Arztkosten, Schmerzensgeld) aussetzt könnten.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche!

Nasenbeinbruch, Prellungen? Nun werden Sie zur Kasse gebeten?

Im Zweifel werden Sie von dem Rechtsanwalt des Geschädigten ein anwaltliches Schreiben bekommen. Plötzlich sollen Sie hohe Summen bezahlen und die Anwaltskosten tragen. Es gibt keine zuverlässigen Quellen im Netz, keine Schmerzensgeldtabelle. Bezahlen Sie nicht einfach, was von Ihnen verlangt wird.

Gesetzlich geregelte Schadensersatzansprüche ergeben sich aus:

  • unerlaubter Handlung (sogenannte außervertragliche Deliktshaftung)
  • Vertragsverletzung

Im Rahmen der Deliktsrechtshaftung ist wiederum zu unterscheiden zwischen der

  • Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch setzt schuldhaftes Handeln voraus (kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden) und Schuldfähigkeit

Hierbei ist zu beachten, das Minderjährige vom 7. bis 18. Lebensjahr nur bedingt deliktsfähig sind. Eine Haftung tritt in der Regel aber auch hier ein, wenn die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht bei der Begehung der schädigenden Handlung vorhanden ist.

  • Dem steht die sogenannte Gefährdungshaftung gegenüber

Sinn und Zweck dieser Haftung ist die Überlegung, dass derjenige, der eine potenzielle Gefahrenquelle unterhält, für diese auch zu haften hat

Welche Schäden sind vom Schadensersatz umfasst?

  • materiellen Schäden (z.B. Heil- und Behandlungskosten)
  • immateriellen Schäden (Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld)
  • und Sachschäden (z.B. Ersatz für Reparaturkosten, Wertersatz bei Zerstörung)! 

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Körperverletzung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum polizeilichen Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
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