Gesetz gegen Doping im Sport Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG

Sie hatten eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Verstoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport Anti-Doping-Gesetz AntiDopgG?

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch den Zoll oder die Polizei erhalten? Eine von Ihnen getätigte Bestellung bzw. Postsendung wurde durch das Hauptzollamt angehalten und Sie haben nun eine Vorladung wegen des Verdachts gegen das AntiDopG erhalten?

Im Dezember 2015 ist das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) Inkraftgetreten. Damit wurden die Dopingvorschriften aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) ausgegliedert und in ein neues Anti-Doping-Gesetz aufgenommen.

Sie müssen kein Olympionik oder hochdotierter Profisportler sein, der durch die Einnahme von verbotenen Substanzen gegen das Anti Doping Gesetz verstößt. Unsere Mandanten sind häufig ambitionierte Freizeitsportler die mit der ein oder anderen Ampullenkur bzw. Tablette ihren Muskelaufbau und Muskelzuwachs fördern möchten. Der andere Teil unserer Mandantschaft sind Personen, die mit den Stoffen, die unter das Anti Doping Gesetz fallen, Handel treiben bzw. diese Substanzen und Stoffe herstellen. Mithin Tätergruppierungen die über das Internet oder Darknet pharmazeutische Wirkstoffe, insbesondere Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport aus China verkaufen. Bezahlt wird durch die Kunden / Besteller mittels Bargeldtransfers (z.B. Money Gram oder Western Union) oder mittels Bitcoins.

Gesetz gegen Doping im Sport Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG. Was stellt das AntiDopG unter Strafe?

Gem. § 2 Absatz 1 AntiDopG ist es verboten, Dopingmittel herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen. Darüber hinaus ist es gem. § 2 Absatz 3 AntiDopG verboten, Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich des AntiDopG zu verbringen. Bis zum Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetz am 18.12.2015, war es gem. § 6a Arzneimittelgsetz (AMG) verboten, Arzneimittel, zum Doping bei Menschen in den Verkehr zu bringen bzw. in nicht geringer Menge zu besitzen. Mit Inkraftterten des AntiDopG wurde § 6a AMG aufgehoben.

Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe, die unter das AntiDopG fallen

Wirkstoff Oxandrolon. Oxandrolon ist ein anaboles Steroid, welches in Tablettenform oral eingenommen wird. Hierbei handelt es sich um ein anaboles Steroidhormon. Es hat eine anabole muskelaufbauende Wirkung und wird häufig missbräuchlich zu Dopingzwecken im Sport angewandt. Im Bodybuilding wird Oxandrolon häufig mit der Einnahme anderer Wachstumshormone kombiniert. Über illegale Quellen ist eine Tablette zum Kaufpreis von rund 1 Euro zu erwerben. In der aktuellen Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) vom 08.07.2016 sind für den Wirkstoff Oxandrolon 100 mg als sogenannte nicht geringe Menge festgelegt. In der Regel enthält eine Tablette etwa 7,5 mg Oxandrolon. So dass man bei dem Besitz einer Blisterverpackung mit 20 Tabletten leicht die sogenannte nicht geringe Menge erreichen kann. Damit würde ein Verstoß gegen § 2 Absatz 3 AntiDopG erfüllt. Der Besitz der nicht geringen Menge von Oxandrolon wird nach § 4 Absatz 1 Nr. 3 AntiDopG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Tabletten mit dem Wirkstoff Oxandrolon sind zum Muskelaufbau bei Sportlern (Doping) bestimmt. Eine Zweckbestimmung dieser Tabletten zur Heilung oder Verhütung von menschlichen Krankheiten ist in der Regel nicht erkennbar.

Wirkstoff Testosteron. Testosteron ist ein Sexualhormon, welches häufig injiziert wird. Mithin in Injektionslösungen erhältlich ist. Hierbei handelt es sich um ein anaboles Steroidhormon. Es hat eine anabole muskelaufbauende Wirkung und wird häufig missbräuchlich zu Dopingzwecken im Sport angewandt. In der aktuellen Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) vom 08.07.2016 sind für den Wirkstoff Testosteron 632 mg als sogenannte nicht geringe Menge festgelegt (bei Tabletten oder Testosteronpflastern 1.500 ng) In der Regel enthält eine Ampulle Testosteron etwa 120,00 mg Testosteron. So dass man bei dem Besitz von 15 Ampullen Testosteron leicht die sogenannte nicht geringe Menge erreichen kann. Damit würde ein Verstoß gegen § 2 Absatz 3 AntiDopG erfüllt. Der Besitz der nicht geringen Menge von Oxandrolon wird nach § 4 Absatz 1 Nr. 3 AntiDopG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Injektionslösungen mit dem Wirkstoff Testosteron die zum Muskelaufbau bei Sportlern (Doping) bestimmt sind, fallen demnach unter das AntiDopG.

 Gesetz gegen Doping im Sport Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG

praxisrelevante Fälle

  • Hobbysportler die zu Dopingzwecken Testosteronampullen bestellen
  • Illegaler Handel, Erwerb und Besitz von Anabolika über das Internet und Darknet
  • Erwerb von Testosteronenanthat und Testosteronpropionat
  • Illegaler Handel mit anabolen Steroiden
  • Erwerb von Wachstumshormonen über das Internet
  • Erwerb von Wirkstoffen, die der Dopingmittel-Mengen-Verordnung unterliegen

In vielen Fällen werden die Postsendungen, die meist aus China oder Indien stammen, von den Zollämtern bei Stichprobenkontrollen an innerdeutschen Flughäfen (meist Frankfurt und Leipzig) abgefangen. Der Inhalt der sichergestellten Postsendungen wird begutachtet. Wird dann in den Tabletten, Ampullen etc. ein Wirkstoff festgestellt, der in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung aufgeführt ist, wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das AntiDopG eingeleitet.

Wenn Sie eine Hausdurchsuchung hatten, eine Vorladung zur Polizei erhalten haben oder eine an Sie gerichtete Postsendung mit Dopingpräperaten sichergestellt wurde, nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf. Senden Sie uns eine Email oder rufen Sie unverbindlich an.

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