Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Was ist fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

Eine Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr liegt dann vor, wenn Sie durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursachen

Im Straßenverkehr kann dies schnell passieren: Als Unfallverursacher haben Sie sich pflichtwidrig verhalten. Eine oder mehrere Personen erleiden einen Personenschaden und stellen Strafantrag (oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht) gegen Sie. Die fahrlässige Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die oder der Geschädigte form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Täter stellen muss. Andernfalls wird der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nur dann durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn das sogenannte öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird.

Wie hoch kann ich für eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr bestraft werden?

Das Gesetz sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Bei der individuellen Strafzumessung spielt der konkrete Fahrlässigkeitsvorwurf, die Art und Schwere der Verletzung, ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten sowie die vorangegangene verkehrsrechtlich relevante Fahrpraxis (bereits erfolgte Eintragungen im Fahreignungsregister) eine große Rolle.

In der Regel können wir eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung herbeiführen und so eine Gerichtsverhandlung vermeiden. Wenden Sie sich frühzeitig an einen Verteidiger. Sobald Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Äußerungsbogen als Beschuldigter durch die Polizei erhalten haben, nehmen Sie umgehend Kontakt mit mir auf.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
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