Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Gegen Sie wird wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung ermittelt? Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung erhalten? Sie sollten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen.
Eine fahrlässige Brandstiftung begeht, wer fahrlässig
fremde Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
fremde Wälder, Heiden oder Moore,
fremde land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse,
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude,
oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
3. fremde Warenlager oder -vorräte,
4. fremde Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. fremde Wälder, Heiden oder Moore oder
6. fremde land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.
in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch fahrlässig einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Wann handel ich fahrlässig?
Fahrlässig handelt, wer die objektiv in dieser Situation angemessene Sorgfalt außer Acht lässt. Das kommt insbesondere bei Außerachtlassung der nach Brandverhütungsvorschriften gebotenen Sorgfalt in Betracht. So macht sich z.B. ein Gaststättenbetreiber strafbar, der es unterlässt, Gefahren aus achtlosem Umgang mit Zigarettenresten entgegenzuwirken.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.