Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Gegen Sie wird wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung ermittelt? Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung erhalten? Sie sollten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen.

Eine fahrlässige Brandstiftung begeht, wer fahrlässig

fremde Gebäude oder Hütten,fremde Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,fremde Warenlager oder -vorräte,

fremde Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

fremde Wälder, Heiden oder Moore,

fremde land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse,

ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude,

oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder wer (fahrlässig)1. fremde Gebäude oder Hütten,2. fremde Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3. fremde Warenlager oder -vorräte,

4. fremde Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5. fremde Wälder, Heiden oder Moore oder

6. fremde land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch fahrlässig einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Wann handel ich fahrlässig?

Fahrlässig handelt, wer die objektiv in dieser Situation angemessene Sorgfalt außer Acht lässt. Das kommt insbesondere bei Außerachtlassung der nach Brandverhütungsvorschriften gebotenen Sorgfalt in Betracht. So macht sich z.B. ein Gaststättenbetreiber strafbar, der es unterlässt, Gefahren aus achtlosem Umgang mit Zigarettenresten entgegenzuwirken.

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