Erkennungsdienstliche Behandlung
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)?
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) erfasst die Polizei Ihre biometrischen und personenbezogenen Daten.
Ihre Personalien werden erfasst. Lichtbilder gefertigt. Sie werden vermessen und Fingerabdrücke werden genommen.
Warum wird eine DNA-Analyse im Ermittlungsverfahren angefordert?
Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt, um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich:
Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt.
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie für die Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial stammt, erforderlich ist.
Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor. Die DNA-Analyse ist daher zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Woraus kann Ihr DNA gewonnen werden: Blut, Hautpartikel, Speichel, Sperma?
Kaum zu glauben, aber eine DNA Spur lässt sich leicht gewinnen. Dazu bedarf es keinem Blut, Hauptpartikel, Speichel oder Sperma von Ihnen. Oft genügt ein Abstrich von einem Gegenstand, welchen Sie bei der Tat berührt haben. Sicherlich ist ein Speicheltest oder ein Test anhand anderer körperlicher Sekrete, welche bereits genannt wurden, das klassischen Mittel, um DNA zu gewinnen, jedoch ist dies keine abschließende Liste.
Wer darf eine Entnahme von DNA anordnen?
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von („anonymen“) Spuren ist nicht mehr zwingend. Die Untersuchung kann von der Staatsanwaltschaft und der Polizei angeordnet werden.
Erforderlich ist jedoch eine Einwilligung des Beschuldigten sowie dessen Belehrung durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Dies erfolgt in der Praxis durch eine Unterschrift des Beschuldigten und der Aushändigung eines Merkblatts.
Bei Gefahr in Verzug können Staatsanwaltschaft oder Polizei auch ohne entsprechende Einwilligung über die Entnahme von molekulargenetische Material bzw. dessen Untersuchung entscheiden.
Wann darf das DNA (Genmaterial) in der sog. DNA-Datei bzw. Datenbank gespeichert werden?
- Bei (erheblichen) Sexualstraftaten z.B. Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
- Bei wiederholten erheblichen Straftaten z.B.: Einbruchdiebstahl, Raub, Verstoß gegen das BtMG
Welche Anforderungen werden an das Merkmal “ wiederholt begangene Straftaten“ gestellt?
Die Anforderungen an eine DNA Analyse hat der Gesetzgeber herabgesetzt: Die DNA-Analyse wurde im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle ausgeweitet.
Dabei ist die sog. „qualifizierte Negativprognose“ entscheidend: Es ist die Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.