Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Kanzlei Louis & Michaelis
Fragen zum Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Vorbestraft? Vorstrafe? Vorbelastung? Eintragung? Was steht in Bundeszentralregister und Führungszeugnis?
Beim Bundesamt für Justiz wird das Bundeszentralregister geführt. Dort werden u.a. alle Verurteilungen durch die Strafgerichte erfasst.
Ab wann gilt man als vorbestraft und was wird in das Führungszeugnis eingetragen?
In das Führungszeugnis werden nur Vorstrafen eingetragen. Ein guter Grund vorsorglich zu handeln.
Wichtig!
- Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten
werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weiteren Einträge im Bundeszentralregister vorliegen. Mithin gelten Sie bei einer einmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder drunter als nicht vorbestraft.
Verfahrenseinstellungen gem. § 170 II StPO (Einstellung mangels Tatverdachts), gem. § 153 I StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) oder § 153 a StPO (Einstellung gegen Geldauflage) finden weder Eingang in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis.
Wann wird der Eintrag in das Bundeszentralregister getilgt?
Dies hängt von der Höhe der Strafe ab. U.a. gilt:
Geldstrafen unter 90 Tagessätzen | 5 Jahre (wenn sonst keine Eintragung) |
Freiheitsstrafe unter 3 Monaten | 5 Jahre (wenn sonst keine Eintragung) |
Bei Voreintragungen | 10 Jahre |
Geldstrafen ab 90 Tagessätzen | 10 Jahre |
Freiheitsstrafen ab 3 Monaten | 10 Jahre |
Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr bei bestimmten Sexualdelikten | 20 Jahre |
In den anderen Fällen | 15 Jahre |
Erfahren andere Personen (insb. der Arbeitgeber) von meinem Strafverfahren?
Unabhängig von dem Arbeitgeber werden nachfolgende Institutionen von einem Strafverfahren benachrichtigt:
Es besteht eine Mitteilungspflicht laut „Mistra“ (Mitteilungen in Strafsachen) in den folgenden (häufigsten) Fällen:
Nr. 10: ÖR – Anzeige | Verpflichtet zur Mitteilung an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die die Anzeige erstattet hat, z. B. Beamte. |
Nr. 13: Bewährungsfälle | Verpflichtung zur Mitteilung in Bewährungsfällen an das die Bewährungsaufsicht führende Gericht oder Gnadenbehörde. Der Bewährungshelfer ist gefragt. |
Nr. 15: öffentlicher Dienst | Verpflichtet zur Mitteilung an den Dienstvorgesetzten bei Strafsachen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes, z. B. Beamte. |
Nr. 19: Soldaten | Verpflichtet zur Mitteilung an den Disziplinarvorgesetzten bei Strafverfahren gegen Soldaten der Bundeswehr. |
Nr. 23, 24, 26: Freie Berufe | Verpflichtet zur Mitteilung an Aufsichtsorgane bei Strafverfahren gegen Angehörige freier Berufe: Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten usw. |
Nr. 31 – 36: Jugendliche | Verpflichtet zur Mitteilung an den Vormundschaftsrichter, die JGH, die Schule, den gesetzlichen Vertreter sowie das Jugendamt bei Strafverfahren gegen oder zum Schutz von Jugendlichen; Jugendgerichtshilfe ist zuständig. |
Nr. 42: Ausländer | Verpflichtet zur Mitteilung an die Ausländerbehörde in Strafsachen gegen Ausländer. |
Nr. 45: Verkehrssachen | Verpflichtet nur noch in Ausnahmefällen (siehe Abs. 2) zur Mitteilung in Straßenverkehrssachen an die nach § 68 I 2 StVZO zuständige Verwaltungsbehörde (Straßenverkehrsamt), Verstoß gegen das BtMG, Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen, MPU usw. |
Jedoch müssen Sie auch damit rechnen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung regelmäßig nach Vorstrafen fragen werden. Dies gilt insbesondere bei sensiblen Arbeitsbereichen (z.B. einer Bank).
Woher bekomme ich ein Führungszeugnis?
Aussteller des Führungszeugnisses ist das Bundesamt für Justiz. Dieses Dokument gibt Auskunft darüber, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.
Neben dem Führungszeugnis für private Zwecke (wird nach Ihrer Beantragung bei Ihrer Heimatgemeinde oder online über den Internetauftritt des Bundesjustizamtes direkt an Ihre Privatanschrift versandt) gibt es ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke (wird direkt an die Behörde gesandt, bei der Sie das Führungszeugnis vorlegen müssen). Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke enthält auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (bspw. Entscheidungen des Gewerbeaufsichtsamts).
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.