BtM Strafe – Tipps und Tricks

Welche Strafe erwartet mich bei einem Verstoß gegen das BtMG?

Kanzlei Louis & Michaelis ist spezialisiert bei der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG. Dabei ist natürlich die wichtigste Frage, die Mandanten geklärt haben wollen: Wie werde ich für mein Verhalten bestraft?

Die Art der Droge entscheidet über die Frage der Höhe der Bestrafung:

Dabei wird zunächst folgende Unterteilung vorgenommen

  • weiche Drogen: Marihuana / Haschisch
  • mittelgefährliche Drogen: Amphetamin / XTC
  • harte Drogen: Kokain / Heroin

Entscheidend ist immer der einzelne Wirkstoff der Drogen, also welche Qualität die Droge hat, wenn sie aufgefunden wird. Dies kann durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt werden.
Sodann entscheidet sich die wesentliche Frage, ob es sich um eine „geringe Menge“ bzw. eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt. Die Grenzwerte werden durch die Rechtsprechung festgesetzt.

Bespiel: Wenn sie mehr als 5 g reines Kokain, 10 g reines Amphetamin, 7,5 g reines THC bzw. 1,5 g reines Heroin im Besitz haben, dann sieht der Gesetzgeber hierfür bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor. Der Einfuhr der vorbenannten „nicht geringen Mengen“ an Drogen wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft.

Die Höhe der Strafe im jeweiligen Strafrahmen, das das Gesetz vorgibt, entscheidet sich nach der Frage: wie vielfach wurde die eine „nicht geringe Menge“ überschritten.

Haben Sie 60 g Amphetaminbase in Ihrem Besitz, dann überschreiten Sie die nicht geringe Menge also um ein sechsfaches. Dies Rechenbeispiele mögen sich zunächst komplex anhören, aber sind oft entscheidend bei der Frage, ob noch ein „minder schwerer Fall“ vorliegt oder einfach: kann die Strafe noch zu Bewährung ausgesetzt werden.

In der Praxis werden harte Drogen, auch in kleineren Mengen drakonisch bestraft, wobei wir in Kiloprozessen bei weichen und sogar mittelgefährlichen Drogen oft noch eine Bewährungsstrafe erwirken können. Die Einschätzung Ihres Verfahrens bleibt einem persönlichen Beratungsgespräch vorbehalten.

Die Art der Tathandlung entscheidet über die Höhe der Strafe

Der Konsum von Drogen ist straflos. Der Besitz (gepaart mit dem Vorwurf des Handeltreibens) ist bereits eine Steigerung. Die Einfuhr von Drogen wird hart bestraft, da sonst in den meisten Fällen die Drogen erst überhaupt nicht in Deutschland vorhanden sind.

Wenn Sie als Mitglied einer Bande handeln (bei nicht geringen Mengen an Drogen), bei der Einfuhr ein Waffe bei sich führen kann dies zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen.

Ihre persönlichen Umstände und Motive sind entscheidend

Natürlich hängt die Frage der Bestrafung davon ab, ob Sie Ersttäter sind bzw. bereits (einschlägige) Vorstrafen haben. Insoweit prüfen wir gerne Ihr Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug.

In vielen Fällen wird Handel mit Betäubungsmittels getrieben, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Bei Ihnen besteht möglicherweise ebenfalls eine Abhängigkeit.

Zudem bestehen in jedem Lebenslauf eines Menschen Punkte, die in einer Hauptverhandlung angesprochen werden müssen.

Leider gibt es keinen „Strafkatalog“, welcher also die Antwort konkret beantwortet. Das Gesetz liefert lediglich einen Strafrahmen (z.B. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) für einzelne Delikte.

Quelle für die einzelnen Strafdelikte ist das BtMG (Betäubungsmittelgesetz).

Die Frage, wie hoch Sie bestraft werden, gehört zu der wichtigsten Frage, welche einer Klärung bedarf.

Ich kann, wenn ich die Gesamtumstände würdige, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen. Nachstehend finden Sie Informationen über die verschiedenen Strafen des deutschen Rechtssystems und ihre Zusammensetzung.

So können Sie uns als Ihren Vertrauensanwalt einsetzen

Betäubungsmittelstrafecht ist eine Spezialmaterie und Ihr Anwalt des Vertrauens sollte umfassende Kenntnisse auf diesem Gebiet vorweisen. Wissen erhält man nicht durch das Studium von Büchern, sondern durch Erfahrung im Umgang mit Verfahren auf dem Gebiet der Verteidigung von Betäubungsmittelstrafsachen.

Kanzlei Louis und Michaelis ist spezialisiert auf die Verteidigung von Betäubungsmittelstrafsachen. Wir betreuen hunderte von Mandanten jährlich im Bundesgebiet. Dabei verteidigen wir die ganze Palette von Drogen: Heroin, Kokain, Amphetamin, Haschisch und Marihuana.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben. Sie befinden sich in Untersuchungshaft? Sie brauchen jetzt jemanden, der Ihre Sprache spricht.

Wir haben uns auf die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greifen auf die nötige Erfahrung zurück, die notwendig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Wir haben bereits unzählige Kiloverfahren und organisierte Bandenkriminalität im Zusammenhang mit dem Handel, Einfuhrschmuggel und Besitz von Betäubungsmitteln verteidigt. Daneben betreuen wir selbstverständlich auch viele „kleine“ Verfahren, in denen es um Mengen, die für den Eigenkonsum bestimmt sind, geht.

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 – 310 – 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E – Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E – Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren.

Hauptzollamt, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft: Wir übernehmen von nun an sämtliche Korrespondenz für Sie! Nicht nur in Essen, Dortmund, Duisburg, Bochum, Kleve und Geldern bieten wir unsere Dienste an. Bundesweit.

Ein BtM – Verfahren richtig zu gestalten hat etwas mit Praxiswissen, Berufserfahrung und Leidenschaft zu tun. Wir bieten unsere bundesweite Dienstleistung zu Pauschalpreisen an, die individuell – je nachdem wie sich der Vorwurf gestaltet – vereinbart werden. Unsere Dienstleistungen sind demnach bezahlbar.

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