Bedrohung, § 138 StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wer macht sich wegen Bedrohung strafbar?
Eine Bedrohung begeht, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihn nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Ebenso wird bestraft, wer wider besseren Wissens einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Wie kann ich für Bedrohung bestraft werden?
Mit Freiheitsstrafe bis einem Jahr oder Geldstrafe können Sie bestraft werden.
Was versteht man unter einem Verbrechen?
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen, also rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, kommen nicht in Betracht.
Irrtümlicherweise ist also nicht jede verbale Drohung direkt eine Bedrohung, welche durch ein Strafgericht geahndet wird. Bedenken Sie jedoch, dass die Bedrohung und die Nötigung verwandte Delikte sind. Im Einzelfall sollten Sie einen Strafverteidiger prüfen lassen, ob Ihr Verhalten überhaupt eine Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.