Sie sind der Ausübung der verbotenen Prostitution nachgegangen, haben eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder Ihnen ist durch das Gericht eine Anklageschrift zugestellt worden? Sie sollten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen.
Wann mache ich mich wegen Ausübung der verbotenen Prostitution strafbar?
Grundsätzlich ist die Ausübung der Prostitution in Deutschland gestattet. Strafbar macht sich, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.
Hier sei auf die Sperrbezirkproblematik hingewiesen. Im Sperrbezirk ist die Ausübung der Prostitution untersagt.
Wie werde ich für einen Verstoß gegen § 184f StGB bestraft?
Die Ausübung der verbotenen Prostitution wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Wann gehe ich der Prostitution nach im Sinne der Vorschrift?
Der Begriff des Nachgehens erfasst Handlungen, die unmittelbar auf entgeltliche Sexualkontakte abzielen. Damit sind zum Beispiel schon Anbahnungsgespräche oder das schlichte Bereitstellen auf dem Straßenstrich erfasst.
Wann liegt ein beharrliches Zuwiderhandeln im Sinne der Vorschrift vor?
Voraussetzung ist, dass das Verbot aus Missachtung oder Gleichgültigkeit immer wieder übertreten wird.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.