Die Verteidigung von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr gehört zum täglichen Praxisgeschäft von Strafverteidigern. Wir verteidigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr bundesweit. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie in das Visier von polizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr geraten können. Sie können in eine allgemeine oder gezielte Verkehrskontrolle geraten. Bei dem Verdacht, dass Sie Alkohol konsumiert haben könnten, wird man in den Regel Ihren Atemalkohol feststellen wollen, Sie müssen also pusten. Sollte Atemalkohol festgestellt werden, wird man Ihnen in der Regel Blut abnehmen.
Kanzlei Louis & Michaelis betreut erfolgreich und bundesweit Strafsachen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr. Hierbei können wir ca. 90 % der Verfahren außergerichtlich regeln.
- Wie können wir die Geldstrafe / Freiheitsstrafe gering halten? = wirtschaftlicher Aspekt!
- Wie lange können Sie nicht am Verkehr teilnehmen? = Mobilität und Lebensfreude!
- Wie werde ich optimal auf eine mögliche MPU vorbereitet.
- Tritt meine Rechtsschutzversicherung für die Kosten im Ermittlungsverfahren / Strafverfahren ein?
Was bedeuten die einzelnen Promillegrenzen? Ab wann werde ich betraft?
Ab 0,3 % | Sie können wegen „relativer Fahruntüchtigkeit“ belangt werden, wenn Sie alkoholbedingte Fahrfehler (Ausfallerscheinungen) haben. |
Ab 0,5 % | Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24a StVG. Diese ist nicht abhängig von einem Fahrfehler. |
Ab 1,1 % | Sie sind als Kraftfahrer unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, also absolut fahruntüchtig. Es kommt also nicht mehr auf Ausfallereinungen an. |
Ab 1,7 % | Sie sind als Radfahrer unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, also absolut fahruntüchtig. Es kommt also nicht mehr auf Ausfallereinungen an. |
Ab 2,0 % | Das Gericht prüft, ob einer erhebliche verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. |
Ab 3,0 % | Das Gericht nimmt grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit des Täter an. |
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier:
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/bussgeldkatalog.html
Wie werde ich bei Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft?
Als Ersttäter müssen Sie mit einer Geldstrafe ab 40 Tagessätzen und einer Führerscheinsperrfrist ab 6 Monaten rechnen.
Als Zweittäter wird unterschieden, in welcher Frist Sie wieder rückfällig geworden sind. Stellen Sie sich dabei darauf ein, dass Sie eine massiven Geldstrafe ab 70 Tagessätzen bzw. sogar eine Bewährungsstrafe bekommen können. Der Führerschein wird etwa für 18 Monate eingezogen.
Als Dritttäter ist wieder die Rückfallfrist maßgeblich. Rechnen Sie nunmehr im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe, welche in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Führerschein kann für Jahre – im Ernstfall auch lebenslang – eingezogen werden.
Diese Aussagen stellen nur ganz grobe Richtwerte dar. Genaue Prognosen können nur in einer anwaltlichen Beratung erstellt werden. Strafzumessungskriterien wie – Vorsatz, Fahrlässigkeit, Tatzeitpunkt, BAK – können strafschärfend oder strafmildernd auf die Strafhöhe wirken. Lassen Sie sich einen Termin zu einer umfassenden Beratung für Ihren Fall geben, denn es geht immerhin um Ihre Zukunft auf vier Rädern.
Ich dachte, dass ich bei Fahrtantritt noch fahrtauglich bin.
Was bedeutet das für meine Bestrafung?
Nur jede 600. Trunkenheitsfahrt wird letztendlich entdeckt. Sie können sich vorsätzlich oder fahrlässig betrunken ans Steuer setzen.
Vorsätzlich bedeutet, dass Sie davon ausgegangen sind, dass Se nicht mehr in der Lage sein würden, ein Fahrzeug zu führen.
Fahrlässig handeln Sie dann, wenn Sie – wenn auch pflichtwidrig – davon ausgegangen sind, dass Sie das Fahrzeug noch sicher führen könnten.
Im Ergebnis wird die fahrlässige Tatbegehung selbstverständlich milder bestraft. Zudem ist anzumerken, dass Verkehrsrechtsschutzversicherungen in der Regel die Anwaltskosten bei einer fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr übernehmen. Lassen sie sich diesbezüglich von mir beraten.
Darf ich ein Kraftfahrzeug führen, wenn mein Führerschein beschlagnahmt bzw. vorläufig eingezogen wurde?
Nein, Sie dürfen kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen. Dies würde wiederum eine Straftat darstellen, Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Alkohol im Straßenverkehr. Mein Führerschein wurde beschlagnahmt. Wie bekomme ich Ihn zurück?
Bei einer Trunkenheitsfahrt beschlagnahmt die Polizei regelmäßig Ihren Führerschein am Tatort bzw. auf der Wache. Als Verteidigerin werde ich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht stellen, wenn dieses Erfolg versprechend erscheint. Die Beschlagnahmung könnte nämlich rechtswidrig sein mit der Folge, dass Sie Ihren Führerschein zurückerhalten. Dieses sollte in einer anwaltlichen Beratung im einzelnen geklärt werden.
Mein Führerschein wurde vorläufig eingezogen. Wie bekomme ich ihn zurück?
Der Beschlagnahmung des Führerscheins durch die Polizei folgt meist die vorläufige Einziehung durch das Amtsgericht einige Zeit nach der Trunkenheitsfahrt. Es besteht danach die Wahrscheinlichkeit, dass in einem späteren Strafverfahren die endgültige Entziehung angeordnet wird. Die Entscheidung des Gerichts kann mittels einer Beschwerde überprüft werden. Wenn die Beschwerde erfolgreich ist, erhalten Sie den vorläufig eingezogenen Führerschein zurück. Diese Möglichkeit wird in einer anwaltlichen Beratung überprüft.
Was bedeutet relative und absolute Fahruntüchtigkeit?
Ab 1,1‰ sind Sie unwiderlegt (absolut) fahruntüchtig. Folglich werden Sie Ihren Führerschein in der Regel abgeben müssen.
Bei einer Alkoholisierung von 0,3 – 1,1 ‰ gelten Sie dann als relativ fahruntüchtig, wenn Sie zusätzlich so genannte „Ausfallerscheinungen“ haben. Diese liegen z.B. regelmäßig dann vor, wenn Sie Schlangenlinien fahren oder einen Unfall bauen. Folglich kann auch hier Ihr Führerschein in Gefahr sein.
Sollten Ihnen jedoch keine Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können, dann werden Sie zwar einer strafrechtlichen Sanktionierung (Freispruch bzw. Einstellung) entgehen, aber müssen sich wegen einer Ordnungswidrigkeit verantworten (ab 0,5 ‰). Rechnen Sie dann damit, dass Sie eine Geldbuße bis 1500 Euro, 4 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bis 3 Monate bekommen.
Dieses komplexe Thema kann jedoch nur umfassend in einer anwaltlichen Beratung erörtert werden. Jeder Fall kann sehr verschieden sein und kann hier nicht ausschöpfend thematisiert werden.
Bei mir wurden mehr als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr festgestellt. Was bedeutet das für meine Zukunft?
Die Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis wird an das Bestehen einer MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) gebunden. Dies bedeutet Kosten und sehr viel Nerven für Ihre Person. Sie müssen durch Vorlage eine MPU gegenüber der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihre Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen.
Bei mir wurde eine BAK von mehr als 2,0 ‰ festgestellt. Bin ich schuldunfähig?
Aufbauend auf medizinischer Erkenntnis ist für die Rechtsprechung die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters zur Tatzeit von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Eine krankhaft seelische Störung im Sinne einer Intoxikationspsychose kann ab 2,0 ‰ (BAK) angenommen werden, ab 3,0 ‰ (BAK) wird in der Regel Schuldunfähigkeit angenommen, wobei es zur Feststellung der Schuldfähigkeit neben der BAK auf eine Gesamtschau des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat ankommt.
Das Gericht prüft bei einer Alkoholisierung ab 2,0 ‰, ob eine erheblich verminderte Schuldunfähigkeit oder sogar Schuldunfähigkeit vorliegt. Sollte eine solche angenommen werden, werden Sie zwar nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft werden können, aber Sie werden sich wegen Vollrauschs verantworten müssen. Auch bei einem Vollrausch müssen Sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.