Wirtschaftsstrafrecht

Welche Probleme ergeben sich bei Wirtschafsstrafsachen für die Staatsanwaltschaften?

  • Komplexität der Materie
  • Wegen starkem wirtschaftlichen Bezug schwer auswertbar
  • Lange Verfahrensdauern (1-1 ½ Jahre) / Absprachen im Strafprozess sind demnach an der  Tagesordnung.

Checkliste Steuerfahndung & Steuerstrafrecht

  1. Wenn die Steuerfahndung tätig wird, erfolgt regelmäßig eine Ermittlung strafrechtlicher und steuerrechtlicher Natur, d. h. es beginnt in der Sache ein Strafverfahren. Dies sollte im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise unbedingt beachtet werden.
  2. Grundsätzlich sollte die Steuerfahndung niemals unterschätzt werden. Oft sind die Fahnder besser informiert, als der Betroffene glaubt. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.
  3. Regelmäßig ist die erste Handlung der Steuerfahndung die Hausdurchsuchung der betrieblichen und privaten Räumlichkeiten.
    Auch wenn dieser Eingriff in die Betriebs- bzw. Privatsphäre regelmäßig für den jeweils Betroffenen äußerst unangenehm ist und er dies als empörend empfindet, erfolgt in der Praxis die Durchsuchungshandlung regelmäßig auf rechtlich gesichertem Boden. Sie kann praktisch nicht verhindert werden, mögliche Rechtsbehelfe machen wenig Sinn.
  4. Die Steuerfahndung hat das Recht, sich sämtliche Dokumente und Papiere anzusehen. Die Unterlagen, die die Steuerfahndung für ihre eigenen Ermittlungen als sinnvoll ansieht, kann sie beschlagnahmen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sie noch nicht über einen Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Gerichts verfügt.
    Es ist anzuraten, Dokumente nicht freiwillig herauszugeben, sondern auf eine Beschlagnahme der Dokumente zu bestehen.
  5. Die beschlagnahmten Dokumente müssen durch die Steuerfahndung genau aufgezeichnet werden. Das Inventarverzeichnis, d. h. das Verzeichnis der beschlagnahmten Dokumente, ist dem Betroffenen auf Verlangen auszuhändigen.
    Es sollten – soweit möglich – unbedingt Kopien der Dokumente gefertigt werden, die von der Steuerfahndung beschlagnahmt werden.
  6. Bei Erscheinen der Steuerfahndung sollte unbedingt sofort ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder der Steuerberater verständigt werden. Der Betroffene darf telefonieren, auch wenn dieses Recht mitunter in der Praxis bestritten wird.
  7. Ohne Anwesenheit oder Beistand eines Verteidigers oder Steuerberaters sind Aussagen im Rahmen der Durchsuchung nicht zu empfehlen. Naturgemäß neigt der Betroffene in der Schocksituation der Durchsuchung dazu, irgendwelche Erklärungen und Erläuterungen abzugeben, deren Relevanz er jedoch in diesem Zeitpunkt nicht überblicken kann.
    Da die Durchsuchung selbst und die sich daran anschließende Auswertung ohnehin nicht abgewendet werden kann, sollten keine unbedachten Äußerungen erfolgen. Es gilt der Grundsatz, keine Auskünfte und Einlassungen abzugeben, ohne zuvor fachkundigen Rat hinzugezogen zu haben.
  8. Dringend abzuraten ist von Kurzschlussreaktionen wie einer spontanen Reise ins Ausland oder dem Abheben von Geldbeträgen auf vorhandenen Konten im Anschluss an eine Fahndungsmaßnahme. Solche Handlungen können, je nach Schwere des Falles, durchaus Gründe für eine Untersuchungshaft darstellen.
  9. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass sich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinzieht. Eine Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren ist keine Seltenheit. Es bedarf daher keiner eiligen bzw. voreiligen Reaktionen und Handlungen im Rahmen der Durchsuchung.

Arbeitsstrafrecht

  • Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
  • Schwarzarbeit und Verstoß gegen das SchwarzArbG (§ 404 I SGB III)
  • Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) (§§15, 15a AÜG)
  • Lohnwucher (§ 291 I S. 1 StGB)
  • Steuerstrafrecht (§§ 370, 370a AO)

Was tun, wenn Sie die Polizei, der BGS, Zoll oder die Steuerfahndung aufsucht?

Nehmen Sie die Sachlage ernst, wenn die Beamten Sie aufsuchen, denn in der Regel werden Sie zur Vorladungen schriftlich gebeten.Sie sollten mit den Beamten klären, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vor Ort vernommen werden sollen. Sollten Sie als Beschuldigter vernommen werden, dann haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen.

Außer Ihre Personalien zu benennen (hierzu sind Sie verpflichtet), sollten Sie den Beamten gegenüber keine Angaben machen. Schalten Sie sodann umgehend einen Rechtsanwalt ein. Sollten Sie sich jedoch äußern, dann wird dieses von den Beamten protokolliert und später als Beweismittel gegen Sie verwendet werden können. Dies sollten Sie verhindern und sich zunächst über einen Rechtsanwalt über den Sachstand und die Rechtslage informieren.

Wann droht mir eine Hausdurchsuchung?

Die Staatsanwaltschaft und die ermittelnden Beamte schlagen meist am frühen Morgen (gegen 7:00h) zu. Jedoch gelten folgende gesetzlich festgelegte Durchsuchungszeiten: Vom 01.04. bis 30.09. von 4.00h bis 21.00h und im Winter vom 01.10. bis 31.03. von 6.00h bis 21h Uhr. Außerhalb dieser Zeiten darf durchsucht werden, aber dies muss vom Amtsgericht gesondert angeordnet werden.

Rufen Sie mich während der Hausdurchsuchung sofort bzw. sofort danach an.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten, Staatsanwalt und ein Vertreter der Stadt vor Ihrer Tür. Gesucht wird nach Beweismitteln. Seien Sie nicht verwundert, wenn auch ein Hund zugegen ist. Drogenspürhunde sollen Rauschgift finden und werden dies im Zweifel auch. Gehen Sie davon aus, dass eine Hausdurchsuchung nicht ohne Grund erfolgt und dass diese einen erheblichen Einschnitt in Ihre Privatsphäre bedeutet.

Öffnen Sie die Türe, denn sonst wird ein Schlüsseldienst dies für Sie erledigen. Befolgen Sie jedoch die nachstehenden Regeln und  verschlimmern Sie nicht noch die Situation. Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Inhaltlich steht im Durchsuchungsbefehl, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, an welchem Ort durchsucht werden soll und ob ein bestimmtes oder generelles Beweismittel aufgefunden werden soll.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Sie sind jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur Ihre Arbeit leisten.

Sollten Sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens sein (sog. Drittdurchsuchung), dann händigen Sie das Beweismittel (meist Schriftstück) aus. Dies verhindert Zufallsfunde. Bestehen Sie darauf, dass nur der Staatsanwalt das Beweismittel liest, denn es muss gesondert im Durchsuchungsbeschluss bestimmt sein, dass auch Polizeibeamte zur Kenntnisnahme befugt sind.

Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls geben.

Was mache ich nach einer Hausdurchsuchung?

Konsultieren Sie mich. Ich werde überprüfen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde zum Landgericht in Betracht kommt und welches weitere Vorgehen zu bestimmen ist. Meist ist die Hausdurchsuchung das Erwachen, dass gegen Sie schon eine ganze Zeit ermittelt wurde. Vielleicht wurde Ihr Telefon abgehört.

Gehen Sie jedenfalls davon aus, dass Sie nunmehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen stehen. Ein Verteidiger ist demnach unabdingbar, denn er wird Ihnen, dank der Einholung der Akten, von dem Stand der Ermittlungen gegen Sie berichten können. Nachstehend finden Sie meine Telefonnummer in Notfällen, um Ihnen sofort helfen zu können.

Menü