Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Wann mache ich mich wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar?

Bestraft wird, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Oder wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

  1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
  2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Sinn und Zweck ist es, die informationelle Selbstbestimmung zu schützen.

Das Herstellen oder das Übertragen von Bildaufnahmen (z.B. Fotos, Filme, einzelne Videosequenzen) einer Person ist Tathandlung. Das Verhalten ist aber nur in einer speziellen Situation tatbestandsmäßig: Die Person muss sich in einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ oder einer „Wohnung“ befinden, mithin einem räumlichen Schutzbereich. Durch das Übertragen oder Herstellen dieser unerlaubten Aufnahme muss der höchstpersönliche Lebensraum der aufgenommenen Person verletzt werden.

Wie kann ich für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestraft werden?

Mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

In der Praxis werden durch die Geschädigten häufig zivilrechtliche Schadensersatzforderungen angemeldet.

In einer aktuellen zivilrechtlichen Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.02.2017, Aktenzeichen 3 U 138/15, wurden einer Frau 7.000 € Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung intimer Fotos im Internet zugesprochen.

Wir ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. (Leitsatz des Gerichts)

Wenn Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit mir auf. 

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