Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Sie haben eine exhibitionistische Handlung begangen und wurden angezeigt? Sie haben eine schriftliche Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten?

Wann mache ich mich wegen exhibitionistischer Handlungen strafbar?

Exhibitionistische Handlungen begehen Sie, wenn Sie, als Mann, eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigen. Dabei handelt es sich um Entblößungshandlung mit sexueller Motivation. Täter kann also nur ein Mann sein. Der Straftatbestand beschreibt eine Entblößungshandlung, des männlichen Gliedes, mit sexueller Intension ohne das Einverständnis des Opfers.

Wie kann ich als Exhibitionist bestraft werden?

Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.

Sie sollten sich, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus sind, eines Strafverteidigers bedienen. Dabei können wir Ihnen natürlich nur anraten, sich in Händen von Experten zu geben. Es geht hier nicht um Experimente. Die Verteidigung bei einem solchen Delikt hat etwas mit Erfahrung zu tun.

Wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt?

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Unterschätzen Sie diese formelle Voraussetzung nicht, welche wir immer wieder gewinnbringend anführen können. Der durch die Tat verursachte Schaden kann als gering einzustufen werden, wenn dies erfolgreich durch unsere Kanzlei „verkauft“ wird. Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist.

Wann kann das Gericht die Freiheitsstrafe – soweit eine solche verhängt wird – noch zur Bewährung aussetzen?

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

Dies gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
  2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.

Ist Exhibitionismus eine Krankheit?

Nach allgemeinen medizinischen Erkenntnissen handelt es sich bei Exhibitionismus um eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung in Form einer Störung der Sexualpräferenz (Neigung). In den meisten Fällen sind Exhibitionisten harmlos, sozial gefestigt, nicht gewalttätig und entwickeln sich nicht zu „Kinderschändern“ und „Vergewaltigern“. Die meisten Männer, die sich exhibitionieren sind vom Naturell eher zurückhaltend und oft sozial unauffällig.

Es soll in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass dies den Dezernten und Dezernentinnen der jeweiligen Staatsanwaltschaften in Deutschland durchaus bewusst ist. Bedenken Sie, dass Louis & Michaelis durchaus davon profitieren, dass Ihr Gegenüber, sprich: die Staatsanwaltschaft, die gleiche Sprache spricht und demnach Lösungsmöglichkeiten gemeinsam im Dialog erarbeitet werden können, die Ihren Mehrwert bedeuten.

Verminderte Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit: Eine weitere Verteidigungsstrategie

Sollten Sie, bedingt durch eine Krankheit, nicht in der Lage sein, das Tatgeschehen bewusst zu steuern, dann kann dies zur Schuldunfähigkeit führen. Diese Einschätzung kann z.B. durch die Diagnose eines behandelnden Psychotherapeuten bestätigt werden. Es könnte z.B. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Exhibitionismus in Ihrer Person festgestellt werden, wobei dies sicherlich eher den Wiederholungstäter betrifft. Dies kann jedoch oft über eine Zukunft entscheiden und die Frage, ob eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Erkrankung ist nach der Festlegung in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10.Revision“ (vgl. dort: ICD-10-F61 bzw. ICD-10-F65.2) als relevante krankhafte seelische Störungen bzw. endogene Psychosen im Sinne des § 20 StGB zu bewerten.

Hier abschließend noch die Norm, welche exhibitionistische Handlungen unter Strafe stellt: § 183 StGB

    1. Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
    3. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
    4. Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
      1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
      2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.

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