Diebstahl geringwertiger Sachen

Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB. Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Was ist Diebstahl geringwertiger Sachen?

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird in § 248a StGB geregelt. Wen sich der Diebstahl auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Geringwertigkeit der Sache bestimmt sich nach ihrem Verkehrswert und wen dieser als eher unbedeutend angesehen wird. Derzeit wird die Grenze der Geringwertigkeit zwischen 25 und 30 Euro angenommen.

Der Diebstahl geringwertiger Sachen, gem. § 248 a Strafgesetzbuch ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass der oder die Geschädigte, form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Täter stellen muss. Andernfalls wird der Straftatbestand des Diebstahls geringwertiger Sachen nur dann durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn das sogenannte öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird.

Wie werde ich für Diebstahl geringwertiger Sachen bestraft?

Bei einem erwachsenen Ersttäter kann im Falle des Diebstahls geringwertiger Sachen in der Regel eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung herbeigeführt werden. In der Praxis taucht der Diebstahl geringwertiger Sachen häufig im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität auf.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch für Diebstahl ins Gefängnis gehen können. Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Die Gerichte sind bei Wiederholungstätern nicht mehr gnädig. Dies gilt insbesondere für Auto- und Wohnungseinbrüche, also einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

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Ich habe nur eine Kleinigkeit gestohlen. Werde ich dafür bestraft?

Wenn der Diebstahlswert unter ca. 50 Euro liegt, dann wird das Verfahren in der Regel außergerichtlich beigelegt werden. Dies gilt in der Regel nur für den Ersttäter. Eine Einstellung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft.

Vorladung zur Polizei wegen Diebstahl geringwertiger Sachen

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Sind die Ermittlungen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (zum Beispiel unter Zahlung einer Geldauflage), einen Strafbefehl erlassen oder Anklage zu Gericht erheben.

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